Ab Pflegegrad 1 können unsere Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag von 125,- € pro Monat bei der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ab Pflegegrad 2 können bis zu maximal 40 % der Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsangebote umgewandelt werden.
Für einen Antrag auf Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2 muss der Pflegebedürftige mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt worden sein. Diese Leistungen müssen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden und sind bis zu 2.418,- € erstattungsfähig.
Wenn Ihnen noch kein Pflegegrad bewilligt wurde und Sie unsere Hilfe benötigen, können Sie die Unterstützungsleistungen jederzeit auch als Selbstzahler in Anspruch nehmen.
Entlastungs- und Betreuungsangebote bieten zusätzliche Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Familienmitglieder. Wir übernehmen für einige Stunden pro Woche verschiedene Aufgaben, um sicherzustellen, dass ältere, hilfsbedürftige sowie kurzfristig eingeschränkte Menschen gut versorgt sind und ihre Angehörigen sich ausreichend erholen können.
Personen, die zu Hause gepflegt werden oder pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,- € pro Monat. Wenn der Festbetrag in einem Monat nicht vollständig ausgegeben wurde, kann der Rest in den folgenden Monaten bis zum Jahresende verwendet werden. Nicht verbrauchte Beträge für Entlastungsleistungen des laufenden Jahres können bis zum 30.06. des Folgejahres genutzt werden.
Nein. Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben und mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde, haben Sie automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag wird allerdings nicht direkt an Sie oder Ihre pflegenden Angehörigen ausgezahlt, da er nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist. Die Leistung kann nur von einem anerkannten Dienstleister erbracht und in Rechnung gestellt werden. Sie können uns monatlich eine Abtretungserklärung, die wir Ihnen gemeinsam mit dem erbrachten Leistungsnachweis vorlegen, unterzeichnen. Dies berechtigt uns dazu, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Dadurch haben Sie keinen Aufwand.
Ab Pflegegrad 2 können Sie maximal 40 Prozent der Ihnen zustehenden, aber ungenutzten Pflegesachleistungen umwandeln und für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Diese Möglichkeit nennt sich Umwandlungsanspruch.
Beispiel
Als Pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von 761,00 €. Sollten Sie diese Summe nicht für die Bezahlung Ihres Pflegedienstes benötigen, können Sie 304,00€ (=40%) für Ihre Betreuung, häusliche Dienste und die Entlastung Ihrer Angehörigen durch einen anerkannten Dienstleister (wie z.B. unser Unternehmen) verwenden. Hierzu muss ein Antrag bei den Pflegekassen gestellt werden.
Höhe der Pflegesachleistungen ab 2024:
Das Persönliche Budget bietet Ihnen eine alternative Möglichkeit zur Sachleistung. Anstatt festgelegte Dienstleistungen, wie beispielsweise 8 Stunden tägliche Unterstützung durch einen Pflegedienst, zu erhalten, überweist der Kostenträger Geld auf Ihr Konto. Dadurch können Sie eigenverantwortlich Ihren Bedarf decken. Sie haben die Möglichkeit, eigene Assistenten einzustellen und agieren somit selbst als Arbeitgeber. Diese Variante wird als das Arbeitgeber-Modell im Rahmen des Persönlichen Budgets bezeichnet. Wichtig ist zu verstehen, dass das Persönliche Budget keine zusätzliche Leistung darstellt, sondern lediglich eine alternative Form der Leistungserbringung. Um ein Persönliches Budget beantragen zu können, müssen Sie zunächst Anspruch auf eine Leistung haben.
Jegliche Leistungen, die bisher bereits in Form einer Sachleistung erhalten wurden, können ohne große Umstände in ein Persönliches Budget umgewandelt werden. Formal gelten Kriterien gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX, welche die Leistungsberechtigung definieren:
Es liegt eine Beeinträchtigung von Körper, Seele, Geist oder der Sinne vor.
Die Beeinträchtigung ist atypisch für das Lebensalter.
Es ist zu erwarten, dass die Beeinträchtigung länger als 6 Monate anhält.
Die Beeinträchtigung erschwert die Teilhabe aufgrund von Barrieren von Personen und Umwelt.
Der Gesetzgeber definiert somit die Grundvoraussetzungen für Leistungen, weitet diese jedoch auch auf Personen aus, die von einer Behinderung bedroht sind.
Im Rahmen des Persönlichen Budgets können Sie verschiedene Formen von Assistenzleistungen in Anspruch nehmen, um die Teilhabe am schulischen, beruflichen, familiären und sozialen Leben zu unterstützen. Hier sind einige Beispiele:
Schul- und Studienassistenz
Kitaassistenz
Elternassistenz
Freizeitassistenz
Spezielle Krankenbeobachtung
Diese Leistungsbereiche können je nach individuellem Bedarf kombiniert oder einzeln in Anspruch genommen werden. Es ist wichtig, dass die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets Ihren individuellen Bedürfnissen und Zielen entsprechen und zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe beitragen.
Gemäß § 29 SGB IX können verschiedene Kostenträger für das Persönliche Budget infrage kommen, abhängig von der Art der benötigten Leistungen und Ihrer individuellen Situation. Hier die gängigsten:
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), in Ausnahmen auch die PKV
Die Pflegeversicherung
Die Rentenversicherung
Die Unfallversicherung
Das Sozialamt
Es ist wichtig zu beachten, dass die Zuständigkeit der Kostenträger je nach Art der Leistungen und individueller Situation variieren kann. In einigen Fällen können auch mehrere Kostenträger gemeinsam für das Persönliche Budget verantwortlich sein.
Die Höhe des Persönlichen Budgets richtet sich nach dem Umfang der beantragten Leistungen. Beträge sind hier ohne den Bedarf zu kennen, nicht zu benennen, da dies von einer Vielzahl von Faktoren wie z.B. Stundenumfang oder benötigter Qualifikation der Kräfte abhängig ist. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Höhe des Persönlichen Budgets sich an vergleichbaren Werten, die über eine Sachleistung erbracht würden, orientiert. Arbeitgeber-Modelle liegen üblicherweise etwas unter den Kosten der Sachleistung.
Allgemeine Lebenshaltungskosten: Das Persönliche Budget soll primär dazu dienen, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder zur selbstbestimmten Lebensführung zu ermöglichen. Es darf daher nicht für allgemeine Lebenshaltungskosten wie Miete, Nahrungsmittel oder Kleidung verwendet werden.
Luxusgüter und Freizeitausgaben: Ausgaben für Luxusgüter oder rein private Freizeitaktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder der selbstbestimmten Lebensführung stehen, sind in der Regel nicht durch das Persönliche Budget abgedeckt.
Strafen und Bußgelder: Das Persönliche Budget darf nicht für die Begleichung von Strafen oder Bußgeldern verwendet werden.
Finanzierung von Unternehmungen ohne Teilhabeeffekt: Ausgaben, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung der Teilhabe oder Selbstbestimmung des Budgetnehmers haben, sind nicht durch das Persönliche Budget abgedeckt. Dazu gehören beispielsweise rein kommerzielle oder private Unternehmungen ohne einen erkennbaren Nutzen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verwendung des Persönlichen Budgets den gesetzlichen Vorgaben und den individuellen Bedürfnissen und Zielen des Budgetnehmers entsprechen muss. Im Zweifelsfall sollten Sie immer eine individuelle Beratung durch einen Budgetberater oder eine Budgetberatungsstelle in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung des Budgets den rechtlichen Vorgaben entspricht.
Ein bewilligtes Budget ist bei Erstantrag in der Regel auf 6 – 12 Monate begrenzt. Folgeanträge können sogar für bis zu 24 Monate bewilligt werden. Zum Ende eines Bewilligungszeitraums kann eine Weiterbewilligung beantragt werden.
Die Kosten für die Budgetassistenz werden in der Regel von der öffentlichen Hand, zum Beispiel dem Sozialamt oder der Krankenversicherung, übernommen.
Durch das Persönliche Budget können Sie Ihre Bedarfsdeckung selbst in die Hand nehmen. Sie können selbstbestimmt die Leistungen nach eigenen Wünschen und Vorstellungen einkaufen. Egal ob Leistungen über einen Dienst eingekauft werden oder selbst Pflegekräfte angestellt werden, in beiden Fällen entscheiden Sie, mit wem Sie zusammenarbeiten möchten, und können Leistungen individueller planen, als es in der Sachleistung möglich ist.
Der Antrag auf ein Persönliches Budget kann formlos gestellt werden. Eine kurze Schilderung der aktuellen Situation, eine genaue Auflistung der Leistungen, die beantragt werden sollen, und eine kurze Definition des Ziels sowie eine korrekte Kalkulation sollten beigefügt werden. Eventuelle medizinische Gutachten oder MDK-Gutachten beifügen. Dabei helfen wir Ihnen.
Klärung der Zuständigkeit: Nach Antragsstellung muss der Kostenträger innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob er zuständig ist. Sollte der Kostenträger sich für nicht zuständig halten, muss er den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiterleiten.
Bedarfsfeststellung: Der Bedarf an Leistungen wird vom Kostenträger ermittelt. Im Zuge der Bedarfsermittlung muss zeitnah entschieden werden, ob eine Begutachtung notwendig ist, und diese muss dann durch den Kostenträger veranlasst werden.
Budgetkonferenz: Sobald die Zuständigkeit des Trägers und der Bedarf geklärt sind, müssen die Details des Budgets abgestimmt werden, die dann in der Zielvereinbarung festgehalten sind. Dazu finden oft Treffen mit Ihnen und den zuständigen Sachbearbeitern statt. Diese nennt man meist Budgetkonferenz. Teilnehmer können auch ein gesetzlicher Betreuer, Angehörige oder die Budgetassistenz sein. Es werden üblicherweise noch einmal die beantragten Leistungen besprochen, wie genau diese umgesetzt werden, welche Ziele damit erreicht werden sollen und welche Gelder dafür bereitgestellt werden. Wir empfehlen, dass Sie nicht alleine an einer Budgetkonferenz teilnehmen, sondern stets Freunde, die Budgetassistenz oder Ihnen vertraute Personen bitten, mitzukommen. In der Praxis wird eine Budgetkonferenz nur in einigen Fällen durchgeführt, häufig werden alle Fragen per Telefon und E-Mail schon geklärt.
Bewilligung: Der Kostenträger erstellt eine sogenannte Zielvereinbarung. Diese wird Ihnen zugestellt. Gemäß Gesetzgebung muss eine Zielvereinbarung mindestens diese 4 Kernpunkte enthalten:
die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele
die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs
die Qualitätssicherung sowie
die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
Eine Zielvereinbarung sollte äußerst gründlich gelesen werden. Diese ist die Grundlage für das Budget und beschreibt alle Rechte und Pflichten beider Seiten. Es empfiehlt sich außerdem, die festgelegten Fristen für Nachweise oder andere Aufgaben zu notieren, damit alle Pflichten aus der Zielvereinbarung fristgerecht erledigt werden. Spätestens mit Eingang des Bescheids sollten Sie im Fall des Arbeitgeber-Modells mit der Einrichtung Ihres Betriebes sowie der Personalsuche beginnen.
Betriebseinrichtung: Bei der Einrichtung Ihres Betriebes unterstützen wir Sie ebenfalls in allen Bereichen. Wir beantragen eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit sowie eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt. Diese werden benötigt, um einbehaltene Lohnsteuer sachgemäß zu entrichten. Wir unterstützen Sie bei der Einrichtung eines Budgetkontos. Wir akquirieren geeignetes Personal und melden die Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig an. Wir archivieren und dokumentieren alle notwendigen Daten. Wir erstellen Arbeitsverträge und kümmern uns um einen reibungslosen Start Ihres Budgets. Eine weitere Aufgabe unsererseits wird es sein, die Nachweispflicht zu erfüllen. Die Geldmittel aus einem Persönlichen Budget sind zweckgebunden und dürfen nur für die Erreichung der in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele genutzt werden. Dies wird vom jeweiligen Träger geprüft und es müssen Nachweise zur Mittelverwendung erbracht werden.
Wir hoffen, dass wir damit einige Fragen bereits aus dem Weg räumen konnten. Für alle weiteren Anliegen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Zunächst vereinbaren wir einen Termin bei Ihnen zu Hause zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ich möchte Sie gern in Ihrer häuslichen Umgebung kennenlernen und detailliert und individuell mit Ihnen abstimmen, wie wir bestmöglich auf Ihre Bedürfnisse eingehen können. Dazu gehört neben unserem Leistungsangebot, mit dem Sie sicher und gut in Ihrem Zuhause versorgt sind, auch der benötigte Zeitumfang für Ihre häusliche Pflege.
Die besprochenen Inhalte halten wir gemeinsam vertraglich fest. Die Verträge sind selbstverständlich jederzeit kündbar. Bereits wenige Tage später können wir Ihnen den Mitarbeitenden aus unserem Team vorstellen, der sich künftig um Ihren individuellen Bedarf an Hilfestellung kümmern wird.
Ihre Chris-Aike Spring und das Team der Seniorenbetreuung & Häuslichen Dienste